Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma G. & A. Schmitt GmbH, ferienwohnungen-mit-herz.at, stellen jenen Vertragsinhalt dar, zu welchem die Firma G. & A. Schmitt GmbH mit Ihren Gästen Beherbergungsverträge ab-schließt.
§ 2 Vertragspartner
(1) Als Vertragspartner des Beherbergers (G. & A. Schmitt GmbH) gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat.
(2)Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.
§ 3 Vertragsabschluss, Anzahlung
(1) Anmeldung
Mit Ihrer Reservierung und der darauf folgenden Bestätigung durch die Fa. G. & A. Schmitt GmbH, ferienwohnungen-mit-herz.at schließen Sie einen Beherbergungsvertrag verbindlich ab. Die Korrektur von offensichtlichen Irrtümern z.B. aufgrund von Druck- oder Rechenfehlern bleibt vorbehalten. Sonderwünsche, Buchungen, unter einer Bedingung und mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn Sie von der Firma G. & A. Schmitt GmbH, ferienwohnungen-mit-herz.at ausdrücklich bestätigt wurden.
(2) Anzahlung
Die Anzahlung beträgt 30 % des Reisepreises, aber mindestens € 110.-.
Der restliche Reisepreis wird 2 Wochen/ 14 Tage vor Mietbeginn fällig. Nach Eingang der Zahlung werden Ihnen verabredungs-gemäß die Reiseunterlagen zugesandt. Die Beträge für die Anzahlung und Restzahlung ergeben sich aus Ihrer Reservierungs-bestätigung. Die Überweisung kann auf folgende Weise erfolgen:
Raiffeisenbank Hallein
UID: ATU 573371515
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
(1) Ankunftszeit / Abreisezeit
Sofern nicht anders vereinbart, beginnt die Ankunftszeit um 14:00 Uhr und endet um 18:00. Am Abreisetag muss das Mietobjekt bis spätestens um 10:00 Uhr verlassen und vom Vermieter bzw. seinem Beauftragten besenrein übergeben werden. Besenrein bedeutet ohne Müll, abgewaschenes Geschirr, Toilette sauber und das Mietobjekt gepflegt! Für besondere Verdreckung wird die gestellte Kaution einbehalten.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag
(1) Bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
Die Stornoerklärung muss bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.
(2) Bis 61 Tage vor Reisebeginn sind 10 % des Reisepreises, aber mindestens 100 €, als Stornogebühr zu entrichten.
(3) Ab 60-45 Tage vor Reisebeginn 30 %
(4) Ab 45-10 Tage vor Reisebeginn 70%
(5) Ab 10 - 3 Tage vor Reisebeginn 90%
(6) Ab 3 Tage vor Reisebeginn ist der volle Mietpreis zu bezahlen.
Terminänderungen gelten als Rücktritt und Neuanmeldung.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
(1) Der Beherberger kann dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, besonders weil die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden sind, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern oder sonstige wichtige betriebliche Maß-nahmen diesen Schritt bedingen.
(3) Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Gastes
Der Gast hat das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume und deren Einrichtung.
§ 8 Pflichten des Gastes
(1) Es ist das vereinbarte Entgelt, die Endreinigung und Kaution zu bezahlen. Die Kaution ist bei ordentlicher Übergabe wieder an den Gast zu retournieren.
(2) Vor Inbetriebnahme von elektrischen Geräten, welche von den Gästen mitgebracht werden und welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des Beherbergers einzuholen.
(3) Für den vom Gast verursachten Schaden gelten die Vorschriften des Schadenersatz-rechtes. Daher haftet der Gast für jeden Schaden und Nachteil, den der Beherberger oder dritte Personen durch sein Verschulden oder durch das Verschulden seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich ist, erleidet, und zwar auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, zur Schadenersatzleistung direkt den Beherberger in Anspruch zu nehmen.
(4) Der Gast hat in jedem Fall die Grundreinigung des Mietobjektes durch-zuführen, unabhängig von der durch den Vermieter erbrachten Endreinigung.
§ 9 Rechte des Beherbergers
(1) Verweigert der Gast die Zahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes das Recht zu, zur Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzu-behalten. (§ 970 c ABGB gesetzliches Zurückbehaltungsrecht.)
(2) Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten Gegenständen. (§ 1101 ABGB gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers.)
§ 10 Pflichten des Beherbergers
(1) Die Firma G. & A. Schmitt, ferienwohnungen-mit-herz.at, ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem dem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
(2) Ausgezeichnete Preise für Sonderleistungen müssen Inklusivpreise sein.
§ 11 Haftung des Beherbergers
Die Firma G. & A. Schmitt GmbH, ferienwohnungen-mit-herz.at, haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die gewissenhafte Reise-vorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger und die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistung. Die vertragliche Haftung von der Firma G. & A. Schmitt GmbH, ferienwohnungen-mit.herz.at, auf Schadens-ersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Diese Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls, wenn G. & A. Schmitt GmbH, ferienwohnungen-mit-herz.at, einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Für Leistungsstörungen, deren Ursachen außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, insbesondere bei Naturkatastrophen, Krieg, Streik, usw., sowie Leistungsstörungen im Bereich Verkehr, Ver- & Entsorgung (Wasser, Energie, Zufahrtswege) kann keine Haftung übernommen werden - insbesondere wenn Störungen durch höhere Gewalt oder die örtlichen Klimabedingungen bedingt sind.
Auskünfte und Beschreibungen werden von uns nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr für die Richtigkeit, gegeben. Eine eventuelle Haftung kann daher nie den Mietpreis übersteigen.
§ 12 Tierhaltung
Das Mitbringen von Haustieren ist untersagt. Falls Sondervereinbarung, ist in jedem Fall die ausdrückliche und schriftliche Bestätigung der Firma G. & A. Schmitt GmbH, ferienwohnungen-zellamsee.at, einzuholen.
Der Gast haftet für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten - in jedem Fall.
§ 13 Verlängerung der Beherbergung
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch den Gast erfordert die Zustimmung der Firma G. & A. Schmitt GmbH, ferienwohnungen-zellamsee.at.
§ 14 Beendigung der Beherbergung
(1) Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen.
§ 15 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
(1) Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so hat der Beherberger (G. & A. Schmitt GmbH) die Pflicht, für ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
Vorausgesetzt ist die rechtzeitige Informierung des Beherbergers.
Der Beherberger hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast bzw. bei Todesfall gegen seinen Rechtsnachfolger:
a) allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten;
b) für die erforderliche Raumdesinfektion, wenn diese vom Amtsarzt angeordnet wird;
c) allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser Gegenstände an den Rechts-nachfolger, andernfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung aller dieser Gegenstände;
d) für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden;
e) für die Zimmermiete, sowie sie in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit der Räume ausfällt.
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist Zell am See
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das für den Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart.
